Schachverein Briesen e.V.
Satzung
 
























§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 31.07.1990 gegründete Verein ( im Folgenden nur noch Verein genannt ) führt den Namen Schachverein Briesen e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Registergerichts Fürstenwalde (Spree) eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Briesen/Mark.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Schachsports.
(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
a) den erwachsenen Mitgliedern
b) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.

§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

§ 5

Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Ver-anstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind Verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7

Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahmen des Berichtes des Kassenprüfers,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplans
g) Satzungsänderungen
h) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen.
i) Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v.H. der Anwesenden Mitglieder beantragt wird.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Ver-sammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden, können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 9

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragt werden.
(5) Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.

§ 10

Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht den Vorstand angehören dürfen. Er wird bei Bedarf vom Vorstand berufen.

§ 11

Die Mitgliedsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 12

Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Briesen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in der vorliegenden Form (Änderung im § 9 Abs. 5) mit der Beschlussfassung am 04. Juni 2005 in Kraft.
Die Satzung vom 15.Juni 2001 tritt außer Kraft.

 
Schachverein Briesen e.V. (2007 - 2010)